Abtretung

Hervorgehoben

Was bedeutet Abtretung?

Unter Abtretung wird der Vorgang verstanden, wenn eine Forderung oder ein Anspruch an eine andere Person weitergereicht wird. Demzufolge kann die neue Person – fachlich als neuer Gläubiger bezeichnet – die Bezahlung einer Rechnung oder anderer Geldleistungen verlangen. Ebenso möglich ist die Übertragung weiterer Rechte wie Sicherheiten im Rahmen eines Kredits oder Hypothek.

Wichtig: Der Schuldner muss eine Rechnung oder andere Geldleistung weiterhin bezahlen. Der Unterschied liegt nur darin, dass der bisherige Gläubiger keine Ansprüche mehr hat. Der Schuldner muss seine Zahlungen an den neuen Gläubiger richten, während der neue Gläubiger den ehemaligen Gläubiger befriedigt.

Wann ist eine Abtretung möglich?

Eine Abtretung ist nur bei vorhandenen Forderungen möglich, die zudem durchsetzbar sind. Durchsetzbar bedeutet, dass bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung ein Mahnbescheid und eine Zwangsvollstreckung möglich sind. Welche Ansprüche abgetreten werden dürfen, regelt § 398 BGB.

Die Abtretung kann auch für künftige Forderungen vorgenommen werden. Doch wann kommt eine Abtretung infrage?

  • Ein sehr gutes Beispiel stellen Unterhaltszahlungen dar. Wird der Kindesunterhalt nicht bezahlt, kann die Mutter vom Staat Unterhaltsvorschuss erhalten. Anschließend muss (meistens) der Vater den Unterhalt an den Staat überweisen.
  • Ähnlich funktioniert es, wenn ein Hartz-IV-Bezieher Forderungen an eine dritte Person hat. In diesem Fall kann diese Forderung an das Jobcenter abgetreten werden.
  • Ein weiterer typischer Fall ist die Abtretung im Rahmen einer Hypothek auf ein Haus. Haben Sie im Grundbuch zur Wahrung der Sicherheit eine Grundschuld in das Grundbuch eintragen lassen, kann diese Grundschuld an die neue Bank abgetreten werden.

Eine Abtretung ist nicht möglich, wenn diese zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger per Vertrag ausgeschlossen wurde. Ebenfalls ist eine Abtretung von Ansprüchen nicht möglich, wenn es sich um eine personalisierte Forderung handelt. Arbeitsverträge sind für personalisierte Ansprüche ein sehr gutes Beispiel.

Weitere nützliche Informationen sind im kostenfreien Ratgeber https://www.privatinsolvenz.net/abtretung/ nachzulesen.

Wie läuft die Abtretung ab?

Die Übertragung einer Forderung auf eine andere Person wird immer per Vertrag vorgenommen. Der ehemalige Gläubiger wird vom neuen Gläubiger befriedigt. Selbstverständlich muss der Schuldner darüber informiert werden, damit er seiner Verpflichtung nachkommen kann.

Wann kann eine Abtretung nicht erfolgen?

Es gibt auch die Möglichkeit, dass Abtretungen von Ansprüchen nicht möglich sind. Arbeitgeber können beispielsweise per Arbeitsvertrag vereinbaren, dass das Gehalt nicht abgetreten werden darf. Dieses Verbot wird in § 399 BGB geregelt.

Was hat Vorrang: Abtretung oder Pfändung?

Eine Pfändung läuft ähnlich wie eine Abtretung ab. Bei einer Pfändung hat der Gläubiger direkten Zugriff auf das vorhandene Vermögen. Erhält Ihre Bank einen Pfändungsbeschluss, so muss sie das geforderte Geld – bis auf einen Freibetrag – an den Gläubiger überweisen.

Somit handelt es sich um gleichwertige Vorgänge, weshalb die Frage entsteht, welcher nun Vorrang hat: Die Abtretung oder die Pfändung? Im Grunde genommen gilt der Grundsatz: Was zuerst eintrat, muss zuerst erfüllt werden.

  • Sollten Sie bereits eine Abtretung vereinbart haben, so muss diese zuerst erfüllt werden. Demzufolge kann eine Pfändung nicht durchgeführt werden, wenn die Forderungen aus einer Abtretung noch nicht erfüllt sind. In diesem Fall muss die Pfändung solange warten, bis die Abtretung erfüllt ist. Sollte nach der Abtretung noch Vermögen vorhanden sein, so kann die Pfändung erfolgen.
  • Anders verhält es sich, wenn zuerst die Pfändung beantragt wurde und zu einem späteren Zeitpunkt die Abtretung geschlossen wurde. Auch hier wird der Vorgang zuerst erledigt, der zuerst zustande kam: Die Pfändung wird zuerst durchgeführt und danach die Forderungen aus der Abtretung erfüllt.

Ein Sonderfall stellt immer der Unterhalt dar. Ein Kindesunterhalt wird stets vorrangig behandelt. Das bedeutet, dass eine Abtretung der Unterhaltsansprüche immer zuerst erfüllt werden muss. Zugleich können sich Zahlungen grundsätzlich verringern, wenn nach der Unterhaltszahlung zu wenig Geld verbleibt.

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